Hier ein Auszug aus dem ADAC Hinweisschreiben:
Neue Vorschriften zu Motorradreifen
ADAC e.V. | 81360 München 2 / 9
Motorradreifen mit einem Herstellungsdatum nach 2019. Für ältere Reifen, die vor 2020 gefertigt wurden, gelten die bisherigen Re-
gelungen. Ab 2025 werden die neuen Regelungen auf alle Reifen unabhängig von dem Herstellungsdatum angewendet.
1.3. Für Motorräder ohne EG-Typgenehmigung oder mit Veränderungen
ergeben sich besondere Erschwernisse
Die Neuregelungen durch das Verkehrsministerium stellt im Vergleich zu dem bisherigen, bewährten
Vorgehen Motorradhalter deutlich schlechter, deren Maschinen über keine EG-Typgenehmigung (na-
tionale Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis) verfügen. Zu diesen Fahrzeugen mit nationaler
ABE oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) zählen in erster Linie Young- und Oldtimer, die über eine natio-
nale Typgenehmigung verfügen und meist vor mehr als ca. 20 Jahren erstmalig zugelassen wurden. Auch
betroffen sind Fahrzeuge, an denen relevante Änderungen vorgenommen wurden, die den Bereich der
Räder und deren Freiraum betreffen.
1. Nur wenn hier eine E-Typgenehmigungsnummer wie in Bild 1 erläutert vorhanden ist, kann von einer
EG-Typgenehmigung ausgegangen werden.
Neue Vorschriften zu Motorradreifen
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Der „Fall 2“ in der Verkehrsblatt-Veröffentlichung des Verkehrsministeriums beschreibt die Beurteilung
der Rad-/Reifen-Kombination, wenn nicht die Reifen montiert sind, die in den Zeile 15.1 und 15.2 bzw.
22 der Zulassungsbescheinigung beschrieben sind. In diesen Fällen dürfte nach der Neuregelung mehr-
heitlich die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO erlöschen bzw. für erloschen erklärt wer-
den. Die bisher ausreichenden Unbedenklichkeitserklärungen oder Freigaben der Reifenhersteller ge-
nügen nun für Reifen, die nach dem Jahr 2019 gefertigt wurden, nicht mehr als Nachweis der Zuläs-
sigkeit der Bereifung aus. Die „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern“, die laut § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO
zu dem Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, ist wohl allem Anschein nach allein von dem Fertigungs-
termin der gleich aufgebauten Reifen abhängig. Technisch ist dieser Zusammenhang nicht erklärbar,
Naturgesetze kennen keine Ablauf- oder Starttermine.
Viele Reifenmodelle in den Papieren älterer Modelle werden nicht mehr angeboten
Für viele der von diesem „Fall 2“ betroffenen Motorräder wurden einzelne Reifenmodelle vorgeschrie-
ben und in die Papiere eingetragen, die schon längere Zeit nicht mehr am Markt verfügbar sind. Auch
waren häufig Reifendimensionsbezeichnungen und -bauarten vorgesehen, die heute nicht mehr gebaut
und angeboten werden.
Grundsätzliche Fallunterscheidungen
Folgende Fälle bzw. Gegebenheiten sind zu unterscheiden:
1. Für das Motorradmodell gab es zu keinem Zeitpunkt eine Reifenfabrikatsbindung. Es sollen Reifen
montiert werden, deren Spezifikationen (Dimensionsbezeichnung, Speedindex, Lastindex und Bau-
art) den Eintragungen in den Papieren entsprechen:
In diesem Fall ist die Betriebserlaubnis nicht gefährdet.
2. Für das Motorradmodell gibt es eine Reifenfabrikatsbindung. Es wurde ein oder mehrere be-
stimmte Reifenmodelle in die Papiere eingetragen. Keines der Reifenmodell wird aktuell noch an-
geboten. Es sollen Reifen montiert werden, deren Produktname nicht mit den Eintragungen in den
Papieren übereinstimmen (können), deren Spezifikationen (Dimensionsbezeichnung, Speedindex,
Lastindex und Bauart) aber den Eintragungen in den Papieren entsprechen:
In diesem Fall gibt es in der Praxis allem Anschein nach unterschiedliche Beurteilungen seitens der
Prüfinstitute. Mehrheitlich reicht die Gleichheit der technischen Spezifikationen (Dimension, Bauart,
Speed- u. Lastindex) aus für einen formalen Weiterbestand der Betriebserlaubnis. In einigen wenigen
Fällen wurde die Betriebserlaubnis in Frage gestellt, nur weil der Name des montierten Reifenmodells
nicht mit den Papiereintragungen übereinstimmte. Offensichtlich gibt es also keine einheitliche Hand-
habung seitens der Prüfinstitute.
3. Für das Motorradmodell gibt es keine Reifenfabrikatsbindung. Die Spezifikation der Reifen ent-
sprechend der Eintragungen ist veraltet, es werden keine Reifen mit dieser Spezifikation mehr an-
geboten. Meist betrifft dies Zollbezeichnungen für die Abmessungen oder die Reifenbauart (Radial,
diagonal oder Bias Belted). Es sollen Reifen montiert werden, deren Spezifikation in mindestens
einem Punkt (Dimension, Bauart) von den Eintragungen in den Papieren abweicht. Speed- u. Load-
Index sind ausreichend. Ein passendes Bestätigungsdokument des Reifenherstellers liegt vor:
In diesem Fall erlischt mit der Montage der Reifen die BE nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Eine Begut-
achtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO ist erforderlich. Hierzu kann das Bestätigungsdokument des
Herstellers herangezogen werden.
4. In den Papieren der Maschine ohne EG-Typgenehmigung ist eine Reifenfabrikatsbindung einge-
tragen. Zudem werden keine Reifen mit der eingetragenen Spezifikation (Dimension, Bauart) mehr
angeboten.
Hier gelten die Ausführungen wie zu 3 (siehe oben). Bei älteren Motorrädern sind als Originaleintragung
in den Papieren
• Diagonalreifen (Kennzeichnung: -) oder
• Bias Belt-Reifen (Kennzeichnung: B)